Gesetze zum Baum- und Tierschutz

Darf ich meinen Baum jetzt fällen? Wie weit darf der Ast des Nachbarn herüberhängen? Hier finden Sie die wichtigsten Regeln rund um Baumfällung und Baumschnitt in Bayern – kurz erklärt.

Vogelschutzzeit: § 39 Bundesnaturschutzgesetz

„Es ist verboten, […] Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, […]“

— § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG

Was bedeutet das für Sie?

  • Bäume im Privatgarten: Sie stehen auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläche. Für sie gilt die Sperrzeit nach § 39 nicht – geschnitten und gefällt werden darf das ganze Jahr. Hecken und Sträucher sind davon aber nicht ausgenommen.
  • Verkehrssicherheit: Ist ein Baum nicht mehr verkehrssicher und kann die Maßnahme nicht bis Oktober warten, ist sie auch in der Sperrzeit erlaubt – vom Schnitt bis zur Fällung.
  • Pflegeschnitte: Schonende Form- und Pflegeschnitte sind das ganze Jahr erlaubt – egal ob im Privatgarten oder nicht.

Artenschutz: § 44 Bundesnaturschutzgesetz

„Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; […]
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, […]“

— § 44 Abs. 1 BNatSchG

Was bedeutet das für Sie?

Der Artenschutz gilt das ganze Jahr – auch im Winter, im Privatgarten und bei Maßnahmen zur Verkehrssicherheit. Geschützt sind zum Beispiel Vogelnester, Spechthöhlen und Fledermausquartiere.

Deshalb kontrollieren wir vor jeder Arbeit, ob wir geschützte Tiere stören könnten. Wir achten auf Nester, Höhlen und andere Spuren. Finden wir etwas, verschieben wir die Arbeiten oder stimmen das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde ab.

Baumschutzverordnung der Gemeinde

Viele Städte und Gemeinden schützen größere Bäume mit einer eigenen Baumschutzverordnung. In München sind zum Beispiel Bäume ab einem bestimmten Stammumfang geschützt. Für die Fällung braucht man dann eine Genehmigung der Stadt, oft auch Ersatzpflanzungen.

Ob Ihr Baum geschützt ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde – oder wir klären das für Sie und kümmern uns auf Wunsch um den Antrag.

Nachbarrecht in Bayern

In Bayern regeln die Artikel 47 bis 52 AGBGB, wie weit Bäume und Sträucher von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen:

  • Pflanzen bis 2 m Höhe: mindestens 0,5 m Abstand
  • Pflanzen über 2 m Höhe: mindestens 2 m Abstand

Wer den Rückschnitt oder die Beseitigung verlangen will, muss sich beeilen: Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren. Die Frist beginnt nicht mit der Pflanzung, sondern mit dem Ende des Jahres, in dem die Pflanze die erlaubte Höhe erstmals überschreitet und der Nachbar davon weiß oder es hätte bemerken müssen (Art. 52 AGBGB). Steht ein Baum also zwischen 0,5 und 2 m von der Grenze entfernt, läuft die Frist ab dem Jahr, in dem er über 2 m hoch wird.

Überhängende Äste und eindringende Wurzeln regelt § 910 BGB – mit einem wichtigen Unterschied:

  • Wurzeln: Der Nachbar darf eindringende Wurzeln sofort selbst abschneiden, ohne vorher Bescheid zu geben.
  • Äste: Überhängende Äste darf er erst abschneiden, wenn er dem Baumbesitzer eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese verstrichen ist.

In beiden Fällen gilt das nur, wenn Äste oder Wurzeln die Nutzung seines Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen. Die Schnittzeiten nach § 39 BNatSchG, der Artenschutz nach § 44 BNatSchG, die örtliche Baumschutzverordnung und alle weiteren geltenden Vorschriften müssen trotzdem eingehalten werden. Und Vorsicht: Wer zu viele Wurzeln kappt, gefährdet die Standsicherheit des Baums.

Wir beraten Sie gern

Sie sind unsicher, ob Sie Ihren Baum schneiden oder fällen dürfen? Wir prüfen das vor Ort, klären die Genehmigung und arbeiten nach den geltenden Vorschriften.

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Hinweis: Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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